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Wegfall der Durchschnittssatzbesteuerung

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Durchschnittssatzbesteuerung

Land- und Forstwirte können ihren steuerpflichtigen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen ermitteln (§ 13a Einkommensteuergesetz EStG). In den Genuss dieser vereinfachten Gewinnermittlung kommen im Regelfall Kleinbetriebe. Im Streitfall handelte es sich um einen im Nebenerwerb bewirtschafteten Weinbaubetrieb. Der Winzer ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 wie alljährlich nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt schätzte den Winzer in diesem betreffenden Wirtschaftsjahr auf ein Vielfaches des erklärten Gewinns hoch. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Hinweispflicht fallweise gegeben

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt nicht einfach von sich aus die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verwerfen und schätzen kann, wenn die Voraussetzungen einmal vorgelegen haben, jedoch in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind. In diesen Fällen muss das Finanzamt dem Landwirt den Beginn der Buchführungspflicht mitteilen. Einer solchen Mitteilung bedarf es auch dann, wenn die Voraussetzungen wegen einer Gesetzesänderung entfallen sind (Hinweispflicht nach § 13a Satz 4 Einkommensteuergesetz-EStG). Liegt der Sachverhalt hingegen wie im Streitfall so, dass die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen von Anfang an nicht vorgelegen haben, bedarf es keiner Mitteilung durch das Finanzamt. Ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen in den (vorübergehenden) Fortbestand der für ihn günstigen, aber fehlerhaften Verwaltungspraxis besteht nicht, so der BFH.

Selbst bewirtschaftete Flächen

Im Streitfall war die Tätigkeit auf eine Sondernutzung wie den Weinbau beschränkt. Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist jedoch, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Diese Voraussetzung lag im Streitfall von Anfang an nicht vor.

Hinweis

Der BFH hat in diesem Urteil auch klargestellt, dass es der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz EStG) erfordert, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüft und rechtlich würdigt. Landwirtinnen und Landwirte sollten daher ihren allgemeinen Aufbewahrungspflichten nachkommen und für den Fall einer Buchführungspflicht alle Belege sammeln und aufbewahren.

Stand: 26. Februar 2018

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