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Organschaften bei landwirtschaftlichen Betrieben

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Organschaft

Eine Organschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt vor, wenn eine juristische Person „nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch“ in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Das andere Unternehmen stellt dabei den Organträger, die unselbstständige juristische Person die Organgesellschaft dar (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz UStG). Umsatzsteuerliche Folge bzw. der Vorteil einer Organschaft ist, dass alle Umsätze, die die Organgesellschaft tätigt, dem Organträger zuzurechnen sind. Es findet also eine Zusammenfassung aller Umsätze auf den Organträger statt. Lieferungen und Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger stellen nicht steuerbare Innenumsätze dar. 

Der Fall

Im Streitfall war Organträger der landwirtschaftliche Betrieb und die Organgesellschaft die A-GmbH. Der Landwirt war Inhaber eines Aussiedlerhofs und baute dort Gemüse, Zuckerrüben, Kartoffeln und Getreide an. Die A-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Landwirt war, wusch, entstielte, verpackte und verkaufte die eigenen Produkte aus dem Landwirtschaftsbetrieb. Das Finanzamt hatte im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung eine Organschaft zwischen der A-GmbH und dem Landwirtschaftsbetrieb angenommen. Das Finanzamt rechnete daher die Eingangs- und Ausgangsumsätze der GmbH dem Landwirt zu.  Der Landwirt entgegnete, dass die Organschaft auch bei der Umsatzqualifikation zu berücksichtigen sei. Daher würde es zu einer Verschmelzung zu einem Steuerpflichtigen kommen und es wären keine eigenen Eingangs- und Ausgangsumsätze bei der GmbH zu versteuern.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Landwirt recht. Dieser konnte zudem die für Landwirte geltende Durchschnittsbesteuerung auch für die GmbH-Umsätze anwenden (§ 24 Umsatzsteuergesetz- UStG). Denn, weil unstreitig eine Organschaft bestand, erstreckte sich der Anwendungsbereich für die Durchschnittsbesteuerung auch auf die Organgesellschaft. Unerheblich ist dabei, dass die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit und die Lieferung der so erzeugten Gegenstände durch unterschiedliche Unternehmen ausgeführt werden, solange diese einem Organkreis angehören. Ist also der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs Organträger, unterliegen auch die Lieferungen der Erzeugnisse dieses Betriebs durch die Organgesellschaft der Besteuerung nach Durchschnittssätzen.

Stand: 26. Februar 2018

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