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News für Landwirte

Speziell für Landwirte: Laufend aktuelle Informationen sowie steuerliche und gesetzliche Neuerungen!

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Steuererleichterungen für Dürreschäden

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Ländererlasse für Steuererleichterungen

Heißer Sommer

Der heiße Sommer 2015 verursachte bei den Landwirten extreme Dürreschäden an landwirtschaftlichen Kulturen. Die Finanzministerien, u. a. das bayerische Finanzministerium, das Finanzministerium in Baden-Württemberg und Hessen, haben deshalb steuerliche Maßnahmen für betroffene Landwirte bekannt gegeben. Die Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen

Betroffene Landwirte können bis zum 31.12.2015 Anträge auf Stundung von bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Auch Steuervorauszahlungen können entsprechend angepasst bzw. erlassen werden. Landwirte können ferner damit rechnen, dass die Finanzverwaltung auf Stundungszinsen verzichtet. Eine bloße Glaubhaftmachung der Schäden reicht hierbei aus. Ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden wird nicht gefordert. Lediglich Anträge auf Stundung von nach dem 31.12.2015 fälligen Steuern und Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen müssen besonders begründet werden.

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Landwirte mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, die keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben, können auf einen ganz oder teilweisen Erlass der aus dem Ansatz des Grundbetrags und den Zuschlägen für Sondernutzungen zu ermittelnden Einkommensteuer hoffen. Aufwendungen für Wiederanpflanzungen der von der Dürre zerstörten Anlagen dürfen ohne nähere Prüfung und unter Beibehaltung des Buchwertes als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

Grundsteuer

Darüber hinaus besteht für Landwirtinnen und Landwirte die Möglichkeit, einen Erlassantrag für die Grundsteuer zu stellen. Die Erlassanträge sind an die Gemeinden zu stellen. Voraussetzung für den Erlass ist eine wesentliche Ertragsminderung um mehr als 50 %. Diese führt zu einer Grundsteuerermäßigung von 25 %. Ein totaler Ertragsausfall berechtigt zu einer Ermäßigung von 50 %.

Stand: 27. November 2015

Bild: Nolight - Fotolia.com