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Vorkosten bei Schlachtviehlieferung

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Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen

Vorkosten

Eine Definition des Begriffs der „Vorkosten“ im Zusammenhang mit der Schlachtviehlieferung enthalten die Steuergesetze nicht. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen nennt in ihrer aktuellen Verfügung (vom 24.3.2016, S 7100 -80-St 172) u. a. Transportkosten, Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Versicherungskosten und Veterinärkosten. Für die steuerliche Behandlung der Vorkosten – als Entgeltminderung oder als eigenständige sonstige Leistung – kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung auf den Gefahrübergang an. Dieser richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

Gefahrübergang bei Ankunft am Schlachthof

Ist der Gefahrübergang am Schlachthof (auf der Waage) vereinbart und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Wägung auf den Schlachthofbetreiber über, erbringt dieser bis zum Abschluss der Wägung sonstige Leistungen an den Landwirt. Die Vorkosten sind entsprechend als solche der Umsatzsteuerpflicht mit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Gefahrübergang bei Verladung

Ist hingegen vereinbart, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Verladung der Tiere beim Landwirt (ab Rampe) übergeht, sind die Vorleistungen des Schlachthofs oder Viehhändlers nicht steuerbare Leistungen. Denn diese werden nicht an den Landwirt geleistet. Schlachthof bzw. Viehhändler erbringen die Leistungen vielmehr an sich selbst. Die Vorkosten, die dem Landwirt je nach Vereinbarung vom Viehpreis abgezogen werden, sind Preisbestandteil für die erworbenen Tiere.

Entgeltminderung

Bei vereinbartem „Gefahrübergang bei Verladung“ liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Entgeltminderung vor. Eine Entgeltminderung liegt jedoch dann vor, wenn die Tiere krank waren und dieser Umstand erst bei der tierärztlichen Untersuchung im Schlachthof aufgedeckt worden ist (verdeckte Mängel). Ein Schadenersatz liegt in diesen Fällen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vor (vgl. auch Abschnitt 1.3 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses UStAE).

Vermittlungsleistungen

Im Einzelfall können beim Schlachtviehverkauf nach Auffassung der OFD auch umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistungen entstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Viehhändler das Schlachtvieh nach Vereinbarung für den Landwirt vermarktet.

Stand: 30. Mai 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com