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Gemeinschaftliche Tierhaltung

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Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung

Gleichlautende Erlasse

Die Finanzverwaltung vertritt in ihren gleichlautenden Erlassen über die „Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltung“(vom 01.09.2011, BStBl 2011 I S. 939) die Ansicht, dass die Bewertung der Betriebe von Tierhaltungsgemeinschaften im vergleichenden Verfahren nur möglich sei, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung habe. Nur „die Bewertung einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt im vergleichenden Verfahren“ (Erlass Ziff. 3 Abs. 2). Als selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen sieht die Finanzverwaltung wiederum nur landwirtschaftliche Nutzflächen, jedoch keine Hof- und Gebäudeflächen. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze seit dem 01.01.2012 an.

Der Fall

Eine Kommanditgesellschaft (KG), deren Mitunternehmer Landwirte waren, betrieb einen Ferkelaufzuchtstall. Dieser wurde gemeinsam betrieben. Der Stall wurde von der KG gepachtet. Verpächter war ein Mitunternehmer der KG. Die Finanzverwaltung verneinte eine Bewertung des Betriebs im vergleichenden Verfahren.

Urteil BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte im Urteil vom 09.03.2015, II R 23/13 der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung auch dann im vergleichenden Verfahren zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof und Gebäudefläche genutzt wird und der Tierhaltungsgemeinschaft nicht als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört. Maßgeblich ist nämlich auch die wirtschaftliche Zurechnung, die in jenen Fällen zum Tragen kommt, in denen die Flächen einem oder mehreren Beteiligten der Gemeinschaft gehören und dem Betrieb dienen (Zurechnung nach § 34 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes-BewG).

Fazit

Landwirtinnen und Landwirte können sich in ähnlich gelagerten Fällen auf das BFH-Urteil berufen und insoweit den gleichlautenden Erlassen der Finanzverwaltung widersprechen. Sie sichern sich so auch bei gemeinschaftlicher Tierhaltung die (im Regelfall vorteilhafte) Bewertung im vergleichenden Verfahren.

Stand: 28. August 2015

Bild: countrypixel - Fotolia.com