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Verpachtung von Stallgebäuden

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Der Fall

Ein Landwirt verpachtete Stallgebäude inklusive diverser Betriebsvorrichtungen. Anlässlich einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt/FA, dass der Landwirt die Pachtzahlung für zwei auf Dauer angelegte Stallverpachtungen in vollem Umfang als steuerfreie Vermietungsumsätze behandelt hatte. Das Finanzamt errechnete daraufhin einen Pachtanteil von jeweils 20 % den Betriebsvorrichtungen zu und forderte Umsatzsteuer nach. Dem folgte das Niedersächsische Finanzgericht/FG jedoch nicht (Urteil vom 11.6.2020, 11 K 24/19).

FG-Urteil

Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen um eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung der Stallgebäude. Diese Nebenleistung ist damit ebenfalls steuerfrei. Im Streitfall handelte es sich konkret um Ausstattungselemente zur Fütterung und Aufzucht der Tiere, welche mit der Stallvermietung überlassen wurden. Es handelte sich hier nach Auffassung des Senats um Einrichtungsgegenstände, „die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen“. Solche Fälle stellen eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz dar, dass die Verpachtung von Maschinen oder sonstiger Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), umsatzsteuerpflichtig ist.

Anhängiges Verfahren

Das abschließende Wort hierzu hat allerdings der Bundesfinanzhof/BFH. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen V R 22/20 geführt. Landwirte können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Verfahren berufen und gegen erlassene Umsatzsteuerbescheide Ruhen des Verfahrens beantragen. 

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com