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Übertragung und Überführung landwirtschaftlicher Vermögen

Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main nimmt zu Zweifelfragen Stellung

Praxisfall

Vater V und Sohn S betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie bilden zu diesem Zweck eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR). Aus Altersgründen scheidet der Vater V aus dem aktiven Betrieb aus und er behält sich dabei nur noch die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurück (Grund und Boden, Hofstelle). Diese Vermögen befinden sich im Sonderbetriebsvermögen des Vaters. Das gesamte Gesamthandsvermögen, welches alles andere als die vom Vater zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter umfasst, bekommt der Sohn. Der Sohn führt das land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sodann als Einzelunternehmen fort. Zu seiner Alterssicherung verpachtet der Vater die wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grund und Boden, Hofstelle) an S und übt gleichzeitig das Verpächterwahlrecht aus.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hält diesen durchaus gewöhnlichen Praxisfall der lebzeitigen Vermögensübertragung eines Landwirtschaftsbetriebes nicht für eine „steuerneutrale Realteilung“. Begründung: Der Sohn würde in einem solchen Fall den Betrieb in unveränderter Weise fortführen. Damit würde es an der erforderlichen Betriebsaufgabe fehlen. Die Finanzverwaltung sieht darin auch keine unentgeltliche Betriebsübertragung, weil sich der Vater seinen Anteil am Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten hat, der Grund und Boden und die Hofstelle also nicht mit übergegangen sind.

Keine Besteuerung von stillen Reserven

Dennoch muss in solchen Fällen kein Aufgabegewinn ermittelt werden, weder beim Vater noch bei Sohn. Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Sohn die übertragenen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, die von der land- und forstwirtschaftlichen GbR in sein eigenes Betriebsvermögen übergegangen sind, zwingend mit den bisherigen Buchwerten in seiner Bilanz anzusetzen und fortzuführen hat. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Übertragung unentgeltlich war und der Sohn im Rahmen der Übertragung keine Verbindlichkeiten übernommen hat. (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. 11.10.2013 - S 2241 A - 117 - St 213).

Stand: 20. November 2013

Bild: Gebi - Fotolia.com

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