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Feldinventar und stehende Ernte

Neuregelungen in den Einkommensteuer-Richtlinien 2012

Begriff

In den Einkommensteuer-Richtlinien 2012 hat die Finanzverwaltung als Reaktion auf die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung (der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 18.3.2010 den Pflanzenbestand einer Fläche als „Feldinventar“ bezeichnet) erstmals eine verbindliche Definition für den Begriff des „Feldinventars“ festgelegt. Danach gilt als solches die „ aufgrund einer Feldbestellung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandene Kultur mit einer Kulturdauer von bis zu einem Jahr“ (R 14 Abs. 2 Satz 2 EStR 2012). Als stehende Ernte hingegen gilt „der auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandene Bestand an erntereifem Feldinventar“ (R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2012).

Abgrenzung

Mit der Neudefinition wird deutlich, dass der Landwirt brachliegende Flächen, Flächen mit Energieholz oder Flächen mit mehrjährigen Kulturen nicht als Feldinventar bzw. als stehende Ernte betrachten darf. Dies gilt danach auch für die teilfertige Ernte an Dauerkulturen, wie z. B. Trauben an Rebstöcken, Obst und Spargel. Diese stellen keine eigenständigen Wirtschaftsgüter dar und sind daher kein Feldinventar.

Selbstständige Wirtschaftsgüter

In den Einkommensteuer-Richtlinien festgelegt wurde auch die Bewertung. Danach gelten Feldinventar und stehende Ernte als jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Die Unterteilung geht nach den neuen Richtlinien soweit, dass wenn auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche verschiedene Pflanzkulturen angebaut werden, es sich jeweils um verschiedene selbstständige Wirtschaftsgüter handelt (R 14 Abs. 2 Satz 4 EStR 2012).

Vereinfachungsregelungen

Gleichzeitig sind in den Richtlinien auch Vereinfachungsregelungen vorgesehen. Danach kann der Landwirt unter bestimmten Voraussetzungen von einer Aktivierung des Feldinventars/der stehenden Ernte als selbstständiges Wirtschaftsgut absehen.

Stand: 30. Oktober 2013

Bild: vschlichting - Fotolia.com

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