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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

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Minijobs bei „Arbeit auf Abruf“

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Arbeit auf Abruf

In Gastronomiebetrieben kommt es besonders in der Saison zu einer hohen Arbeitsbelastung, sodass vielfach Minijobber auf Abruf angestellt werden. Hat der Minijobber die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen, liegt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine „Arbeit auf Abruf“ vor. Auch in Zeiten mit hohem Arbeitsanfall müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.

450-Euro-Grenze

Gastronominnen und Gastronomen sollten beachten, dass bei Saisonarbeitern mit einem Mindestlohn von € 9,35 pro Stunde die 450-Euro-Grenze schnell überschritten werden kann. Soll die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben, muss der Gastronom mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegen (11 Wochenstunden*4,35 = 47,85 Arbeitsstunden im Monat, multipliziert mit € 9,35 = € 447,39).

Stand: 09. April 2020

Bild: hammett79 - Fotolia.com