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Kaufmannseigenschaft der Land- und Forstwirte

Landwirt kein Kaufmann

Landwirtinnen und Landwirte gelten nicht als Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches (§ 1 HGB). Dies gilt selbst dann, wenn ihr Betrieb so groß ist, dass er einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Beschäftigt also die Landwirtin/der Landwirt mehrere Bürokräfte mit der Verwaltung des Betriebs, wird sie/er dieser nicht automatisch Kaufmann. Die maßgeblichen Vorschriften zur Kaufmannseigenschaft sind für Land- und Forstwirte insoweit nicht anwendbar (§ 3 Abs. 1 HGB).

Eintragungsoption

Will die Landwirtin /der Landwirt eines größeren Anwesens (mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb) die Kaufmannseigenschaft erlangen, kann sie/er sich im Handelsregister eintragen lassen. Insoweit gilt für sie/ihn die Möglichkeit der Erlangung der Kannkaufmannseigenschaft. Ein wunschgemäßer Austrag aus dem Handelsregister ist für größere Landwirte allerdings nicht mehr möglich, solange die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, solange ein Landwirtschaftsbetrieb mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Kleine Land- und Forstwirte

Anders bei kleinen Land- und Forstwirten: Das sind solche, die keinen in kaufmännischer Geschäftsweise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten. Kleine Land- und Forstwirte können - ebenfalls durch Ausübung der Eintragungsoption - die Kannkaufmannseigenschaft erlangen. Sie können sich allerdings jederzeit wieder aus dem Handelsregister löschen lassen.

Stand: 26. November 2014

Bild: countrypixel - Fotolia.com

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