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Abschreibung der Kosten für Wiederaufforstung

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Rechtsgrundlage

Land- und Forstwirte sind nach dem „Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft“ (Bundeswaldgesetz) bzw. den jeweiligen Landesgesetzen zur Wiederaufforstung von kahl geschlagenen Waldflächen verpflichtet. Die Krux dabei ist jedoch, dass ein Verstoß gegen die jeweiligen Landesgesetze strafrechtlich nicht sanktioniert wird.

Rückstellung

Bildet der Land- und Forstwirt, der sich – unabhängig von jeglicher rechtlicher Verpflichtung – zu einer Wiederaufforstung bereit erklärt, eine gewinnmindernde Rückstellung für die voraussichtlichen Aufwendungen, wird das Finanzamt die Rückstellungsbildung zurückweisen. Begründung: Die Verletzung der Wiederaufforstungspflicht wird nicht sanktioniert. Voraussetzung für eine Rückstellungsbildung wäre auch, dass der Land- und Forstwirt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zur Wiederaufforstung verpflichtet wäre. Das ist aus den gegeben Umständen regelmäßig nicht der Fall. Daher werden keine Rückstellungen anerkannt.

Holznutzung ohne Kahlschlag

Die Finanzverwaltung lässt jedoch die Bildung einer Rückstellung zur Wiederaufforstung bei einer Holznutzung ohne Kahlschlag zu. Denn die Kosten stellen dann keine Herstellungskosten dar, sondern laufenden Aufwand (vgl. BMF-Schreiben vom 16.5.2012, IV D 4 - S 2232/0-01 Ziffer II/3). Hat der Land- und Forstwirt hingegen einen Kahlschlag durchgeführt und will er danach eine Wiederaufforstung durchführen, handelt es sich um Herstellungskosten. Die Finanzverwaltung nimmt hier ein neu entstehendes Wirtschaftsgut „Baumbestand“ an. Eine Rückstellungsbildung kommt für solche Herstellungskosten nicht in Betracht (vgl. BMF-Schreiben a. a. O. Ziffer I/4).

Stand: 25. Februar 2016

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