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Festsetzung einer Milchabgabequote

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Milchabgabequoten

Im Jahr 1984 führte die damalige Europäische Gemeinschaft (EG) eine Quotenregelung ein, um die Milchproduktion in den Mitgliedstaaten zu beschränken. Diese sogenannten Milchabgabequoten wurden zu Marktordnungszwecken aufgrund von Regelungen im „Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)“ erhoben. Die Molkereien meldeten die Überschussabgaben regelmäßig. Die Abgabemeldungen waren als eine Steueranmeldung anzusehen. Die Regelung wurde zum 1.4.2015 aufgehoben.

Nachträgliche Erhebung

Ein Landwirt klagte gegen die nachträgliche Festsetzung und Erhebung der Milchabgabe nach dem 1.4.2015. Der Landwirt machte geltend, für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 würde es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Überschussabgabe fehlen, da die entsprechende Verordnung mit Ablauf dieses Zwölfmonatszeitraums am 31.3.2015 aufgehoben wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten. 

Beschluss des Bundesfinanzhofs 

Nach Auffassung des BFH darf eine durch Überlieferung entstandene Milchabgabe auch nach Ablauf des Quotensystems festgesetzt werden. Die nachträgliche Festsetzung verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Beschluss vom 13.7.2017, VII R 29/16). Die Abgabenschuld des Landwirts war im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstanden. Und bis zum Ende dieses Zeitraums waren die entsprechenden Vorschriften des Milchquotensystems anwendbar. Daher fehlte es nicht an einer Rechtsgrundlage.

Fazit

Landwirtinnen und Landwirte müssen immer noch mit nachträglichen Festsetzungen von Milchquotenabgaben rechnen. Denn das Ende des Milchquotensystems hat nicht zum Erlöschen der bis zur Aufhebung entstandenen Abgabenschuld geführt.

Stand: 28. November 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com